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   OLG Hamm, 08.06.1984 - 25 U 188/83   

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https://dejure.org/1984,1912
OLG Hamm, 08.06.1984 - 25 U 188/83 (https://dejure.org/1984,1912)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.06.1984 - 25 U 188/83 (https://dejure.org/1984,1912)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Juni 1984 - 25 U 188/83 (https://dejure.org/1984,1912)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1986, 410
  • VersR 1986, 922
  • BauR 1986, 710
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.11.1981 - VII ZR 216/80

    Rückabwicklung eines wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot nichtigen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.06.1984 - 25 U 188/83
    Der Höhe nach bestimmt sich der Wert dieser Bereicherung nach der üblichen oder angemessenen Vergütung für diese Tätigkeit (BGH, MDR 1982, 480 )... , [dh.
  • OLG Hamm, 20.03.1985 - 26 U 120/84
    Auszug aus OLG Hamm, 08.06.1984 - 25 U 188/83
    Anders OLG Hamm (Urteil Ä 26 U 120/84 Ä v. 20.3. 85, in MDR 1986 Heft 5 S 410): Bei der Wertbemessung der Bereicherung sei ggf. zu berücksichtigen, daß der Bauherr die Leistungen des Architekten von anderer Seite zu geringeren Kosten oder kostenlos hätte erhalten können.
  • OLG Naumburg, 01.03.2000 - 12 U 63/98

    Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn

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  • KG, 16.09.1993 - 12 U 1231/92

    Verstoß gegen Koppelungsverbot: Wann müssen Planungsleistungen trotzdem bezahlt

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  • OLG Hamm, 20.03.1985 - 26 U 120/84
    Hat ein Architekt aufgrund eines wegen des Kopplungsverbots unwirksamen Vertrags Architektenleistungen erbracht, so ist bei der Bemessung der Bereicherung des Bauherrn zu berücksichtigen, daß dieser Leistungen von anderer Seite zu geringeren Kosten oder kostenlos hätte erhalten können (gegen OLG Hamm vom 8.6.1984 - 25 U 188/83 - VersR 1986, 922).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2004 - 6 U 18/04
    Auch in einem derartigen Fall vollzieht sich der Bereicherungsausgleich im Verhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem einerseits und dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger andererseits (OLG Hamm MDR 1986, 410; Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl. 2004, § 812 Rn 54).
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